Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AEB)
Marine Service GmbH Mattentwiete 1 20457 Hamburg

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Für Bestellungen gelten des Auftraggebers (nachfolgend: „AG“) gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN“) gelten nur, wenn sie durch den AG schriftlich bestätigt worden sind. Der AN erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser AEB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden.
1.2. Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des ANs wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem AG in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

2. Angebot, Nebenabreden, unzulässige Werbung
2.1. Soweit der AN nicht ausdrücklich eine Frist zur Abnahme seines Angebots bestimmt, ist der AG regelmäßig zur Annahme innerhalb von zwei Wochen berechtigt.
2.2. Soweit Erklärungen des AGs ein Angebot zum Vertragsschluss darstellen, ist dieses 14 Tage lang gültig; die AG ist während dieser Annahmefrist jederzeit zum Widerruf des Angebots berechtigt, sofern dem AG nicht bereits eine bedingungslose Annahme des ANs zugegangen ist; der Widerruf eines Angebots des AG bedarf keiner besonderen Form.
2.3. Wenn nicht anders vereinbart, gilt für die Bestellung und Lieferung von Waren einschließlich Softwareprodukte Incoterm DDP (Version 2010) Die festgelegten Einkaufspreise umfassen insbesondere die Verpackung, Export- und Importabfertigung, Verladung und Transport sowie Kosten der Verzollung. Liefer- und Transportkosten sind im Angebot und der Auftragsbestätigung gesondert auszuweisen.
2.4. Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AGs
2.5. Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
2.6. Der angebotene Preis ist mit seiner schriftlichen Bestellung angenommen und fix; Kostensteigerungen bei dem AN, sowie andere nachteilige Kalkulationsänderungen, bspw. Materialpreiserhöhungen, berechtigen grundsätzlich nicht zur Preiserhöhung. Eine Preiserhöhung kommt nur in Betracht, soweit die Kostensteigerung mindestens 60% erreicht und zudem die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegen. Wann immer eine Preiserhöhung möglich ist, steht dem AG ein Rücktrittsrecht zu.

3. Zeichnungen, Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
3.1. Durch den AG zur Verfügung gestellte technische Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben dessen Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei ihm. Der AN hat sie dem AG einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit ist der AN zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der AN darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist. Sämtliche Duplikate sind gemäß Satz 1 nach Erledigung der Bestellung bzw. sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden, kostenfrei an den AG zu übergeben und zu übereignen (Ziffer 7 gilt entsprechend). Soweit der Wert der Duplikate eine kostenlose Übereignung unverhältnismäßig erscheinen lässt, ist der AN zur vollständigen Vernichtung der Duplikate anstelle einer Übereignung berechtigt; bevor der AN ein Duplikat vernichtet, muss er es dem AG zum Kauf zu marktüblichen Konditionen anbieten.
3.2. Erstellt der AN für den AG die in Ziffer 3.1 Satz 1 genannten Gegenstände nach Vereinbarung teilweise oder ganz auf Kosten des AG, so gilt 3.1 entsprechend, wobei der AG mit der Erstellung seinem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer wird. Der AN verwahrt diese Gegenstände für den AG unentgeltlich; der AG kann jederzeit Rechte des AN in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand heraus verlangen.
3.3. Der AN ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der AN zur Ausführung der Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt er dem AG seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab; der AG bevollmächtigt den AN widerruflich zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche auf Herausgabe an ihn selbst, so lange die Gegenstände durch ihn zur Erledigung der Bestellung benötigt werden.

4. Beistellung von Material
4.1. Vom AG beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist durch den AN unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des AG zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung des AG verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind durch den AN zu ersetzen.

4.2. Verarbeitet der AN das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für den AG. Der AG wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem AG Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
4.3. Soweit dem AN Schäden wegen der Beschaffenheit von beigestelltem Material entstehen haftet der AG nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leib oder Leben.

5. Inspektionen
Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der AG bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den Fertigungsstätten des ANs und/oder dessen Unterauftragnehmern, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen. Solche Inspektionen erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen Abnahme; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des ANs hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere kann daraus kein Einwand eines Mitverschuldens des AGs hergeleitet werden.

6. Ersatzteile
Der AN sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind und diese bei Bedarf zu marktüblichen Preisen und Konditionen angeboten werden.

7. Lieferung und Versand
7.1. Die Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2010) an den vom AG bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung.
7.2. Es ist Sache des ANs, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem AG die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.
7.3. Eine ausreichende Transportversicherung ist durch den AN sicherzustellen, es sei denn dass die Transportgefahrtragung durch den AG mit dem AN vereinbart wird.
7.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer des AG sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
7.5. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der AN die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des ANs und auf dessen Risiko. Erklärt sich der AG ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Für Schäden des AN wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Mehrwegverpackungen haftet der AG nur im Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
7.6. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für den AG erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
7.7. Der AN ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der dem AN obliegenden Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
7.8. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der AN zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet.

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
8.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des ANs anzugeben.
8.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, durch die Zollbehörde angeordnete bzw. getätigte Überprüfungen zu ermöglichen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen, wobei es auf die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns nicht ankommt.
8.3. Der AN ist verpflichtet, den AG über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

9. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
9.1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der AN den AG sofort schriftlich zu benachrichtigen.
9.2. Liefert bzw. leistet der AN auch nicht innerhalb einer durch den AG gesetzten Nachfrist, ist der AG berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist der AG auch dann berechtigt, wenn der AN die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die dem AG durch einen Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des ANs.
9.3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält der AG sich in den Fällen der Ziff. 12.3 sowie jedem anderen vereinbarten Fall bis zur Schlusszahlung vor.

10. Zahlungsbedingungen, Verzug
10.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise DDP an den vom AG bestimmten Ort gemäß Incoterms 2010.
10.2. Die Zahlung erfolgt nach vollständiger und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, insbesondere nach Lieferung gemäß Ziff. 7 sowie Übersendung etwaig erforderlicher Dokumente/Zertifikate nach Ziff. 14.2, und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.
10.3. Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen ist für den Fristbeginn allein der Rechnungserhalt maßgebend, sofern nicht die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten als Voraussetzungen vereinbart sind. Rechnungen für Leistungen, die der AG einem Dritten zugesagt hat und die der AN erbringen soll, wobei der AN Kenntnis darüber hat, dass die Leistung Dritten zugesagt ist, werden erst fällig, wenn und soweit der AG von dem Dritten Vergütung für die Leistungen oder für Teile davon erhalten hat. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den AN nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schluss-rechnung aufzuführen und abzurechnen.
10.4. Verzug tritt nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Mahnung ein, keinesfalls aber vor Ablauf von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung des ANs.
10.5. Beruht ein Zahlungsverzug des AGs auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf 3 (drei) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der AN nicht nachweist, dass ihm in Folge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden sei.
10.6. Zahlungen des AGs bedeuten keinesfalls die Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
11.1. Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in vollem Umfang zu.
11.2. Streitigkeiten über die Höhe der an den AN zu zahlenden Vergütung berechtigen den AN nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.

12. Lieferzeit, Verspätete Lieferung
12.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AGs.
12.2. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
12.3. Der AG ist berechtigt, je angefangenen Werktag der Terminüberschreitung 0,2 % des Gesamtvertragspreises, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtvertragspreises als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Verzugs (einschließlich des Rechts zum Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des AGs, die Vertragsstrafe zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlussabrechnung / -zahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat.
12.4. Der AG kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder, wenn die Leistung durch die mit einer hypothetischen Fristsetzung verbundene Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren erheblichen Schaden zu vermeiden, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom AN noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten auf Kosten des ANs durchführen lassen. In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch den AG wird der AN auf seine Kosten dem AG sämtliche hierfür erforderlichen bei ihm verfügbaren Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen Schutzrechten entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Soweit Schutzrechte von durch den AN eingeschalteten Dritten, insbesondere Unterauftragnehmern, bestehen, wird der AN alles ihm Zumutbare tun, um dem AG entsprechende Nutzungsrechte zu verschaffen. Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der AN sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den AG oder von ihm beauftragte Dritte. Der bis zur Auftragserteilung an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist in jedem Fall zu erfüllen.

13. Gefahrübergang

13.1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr dann mit Eingang der Ware bei der durch den AG angegebenen Lieferanschrift über, wenn eine Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geschuldet wird. Soweit Lieferung mit Aufstellung oder Montage geschuldet wird, geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss derselben und seiner Abnahme auf den AG über, soweit eine Abnahme nach § 640 BGB erforderlich ist, andernfalls mit Abschluss der Aufstellung bzw. Montage. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen eine Abnahmeerklärung des AG, soweit erforderlich, nicht.
13.2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf den AG über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

14. Dokumente / Zertifikate
14.1. Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des AGs sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z.B. weitere Verzögerungen, Zusatzkosten) allein zu seinen Lasten.
14.2. Der AN ist verpflichtet, alle für den Betrieb der gelieferten Ware oder den Handel damit erforderlichen Unterlagen, insbesondere (Klasse-) Zertifikate spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung gemäß Ziff. 7 im Original dem AG zur Verfügung zu stellen.

15. Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff
15.1. Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des ANs und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften), und den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind. Soweit die vorstehend genannten Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften) im Land des AN und im Bestimmungsland nicht übereinstimmen, sind die Vorgaben aus dem Bestimmungsland maßgeblich.
15.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen dem AG ohne Einschränkungen zu. In jedem Fall kann der AG nach seiner Wahl vom AN Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung verlangen; der AN trägt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen. Der AG ist nach Unterrichtung des ANs auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, falls Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder eine zuvor gesetzte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen oder eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dies zur Schadensminderung angezeigt erscheint. Die vorgenannte Eilbedürftigkeit besteht insbesondere, soweit die Leistung durch die mit einer hypothetischen Fristsetzung verbundene Verzögerung für den AG nicht mehr von Interesse sein würde. Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der AG vom AN Vorschuss verlangen.
15.3. Sofern der AG gemäß vorstehender Ziffer 15.2 selbst zur Mängelbeseitigung berechtigt ist, findet hinsichtlich der Verpflichtungen des ANs Ziffer 12.4 Anwendung.
15.4. Alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen, sind vom AN zu tragen.
15.5. Die Ansprüche des AGs wegen Mängeln verjähren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang (Ziffer 13). Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.
15.6. Soweit und solange Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den AN nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung. Die Dauer der Unterbrechung soll durch entsprechende Erklärungen der Parteien nach Abschluss der Nacherfüllungsleistung unverzüglich konkretisiert werden.
15.7. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für insgesamt nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem Gefahrübergang.
15.8. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines durch den AN gelieferten Produktes gegen den AG erheben, und erstattet dem AG die notwendigen Kosten seiner diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

16. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
16.1 Soweit der AN für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den AG von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat der AG Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der AG insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der AG den AN, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
16.2 Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des ANs zurückzuführen sind.
16.3 Der AN ist verpflichtet, sich ausreichend gegen eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz versichert zu halten und dem AG dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des ANs.

17. Schutzrechte
17.1. Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung der Bestellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der AN den AG von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

18. Wiederholte Leistungsstörungen
18.1. Erbringt der AN im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der AG zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht des AG umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der AN aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den AG zu erbringen verpflichtet ist.

19. Sicherheit, Umweltschutz
19.1. Lieferungen und Leistungen des ANs müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
19.2. Der AN ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für Komponenten des AN zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, nicht-verbotene Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den AN anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind dem AG umgehend mitzuteilen.
19.3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der AN allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

20. Vertraulichkeit
20.1. Der AN ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
20.2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für den AG, insbesondere nach Plänen oder Zeichnungen des AG oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

21. Sonstiges
21.1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
21.2. Gerichtsstand ist, sofern der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hamburg. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
21.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21.4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Soweit Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein sollten, verpflichten sich die Parteien eine Vereinbarung zu treffen, die dem Regelungsziel zur Zeit des Vertragsschlusses möglichst nahe kommt.